1 DIE MANDANTEN I INFORMATION


Themen dieser Ausgabe

  • Vereinnahmung eines Entgelts bei Überweisung
  • Sachzuwendungen an Privatkunden
  • Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung bei Verwendung von Taxametern
  • Darlehensausfall eines GmbH-Gesellschafters 
  • Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
  • Erhöhung des Mindestlohns und der Minijob-Grenze
  • Erbschaftsteuer: Berücksichtigung der Einkommensteuer für rückwirkend erklärte Betriebsaufgabe

Ausgabe Nr. 1/2024 (Januar/Februar)

Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Diese Mandanten-Information beruht auf dem Rechtsstand 1.12.2023

 


STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

Unternehmer

Umsatzsteuerliche Vereinnahmung eines Entgelts bei Überweisung

Ein Unternehmer vereinnahmt im Rahmen der umsatzsteuerlichen Ist-Versteuerung ein Entgelt, das ihm auf sein Girokonto überwiesen wird, erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto, auch wenn die Wertstel-lung zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird. Damit entsteht die Umsatzsteuer bei der sog. Ist-Versteuerung erst mit der Gutschrift.

Hintergrund: Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer mit der Ausführung der Leistung (sog. Soll-Versteuerung), ohne dass es auf den Zeitpunkt der Bezahlung ankommt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Unternehmer die sog. Ist-Versteuerung beantragen: Die Umsatzsteuer entsteht dann erst bei Vereinnahmung des Entgelts.

Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer und versteuerte seine Umsätze nach der Ist-Versteuerung. Er führte im Jahr 2019 eine Leistung aus. Das Entgelt hierfür betrug 30.000 € und wurde ihm auf sein Girokonto überwiesen. Die Gutschrift auf seinem Konto erfolgte am 2.1.2020, allerdings mit einer Wertstellung zum 31.12.2019. Das Finanzamt erhöhte daraufhin die Umsatzsteuer für 2019, weil es von einer Vereinnahmung bereits im Jahr 2019 ausging.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) ging von einer Vereinnahmung erst im Jahr 2020 aus und gab der Klage statt:

  • Die umsatzsteuerliche Vereinnahmung des Entgelts setzt voraus, dass der Unternehmer über das Entgelt wirtschaftlich verfügen kann. Dies ist erst im Zeitpunkt der Gutschrift der Fall.
  • Eine vorherige Wertstellung führt noch nicht zur wirtschaftlichen Verfügbarkeit des Entgelts. Denn die Wertstellung ist nur für die Zinswirksamkeit maßgeblich. Der Wertstellungstag gibt also lediglich den Zeitpunkt an, zu dem der gebuchte Betrag zinswirksam wird.

Hinweis: Eine Bank ist zwar gesetzlich verpflichtet, dem Kontoinhaber den überwiesenen Betrag unverzüglich verfügbar zu machen. Hieraus lässt sich dem BFH zufolge aber nichts für die Frage der Vereinnahmung und der tatsächlichen wirtschaftlich Verfügbarkeit ableiten. Die Ist-Versteuerung kann auf Antrag u. a. dann gestattet werden, wenn der Unternehmer im Vorjahr einen Gesamtumsatz von maximal 600.000 € erwirtschaftet hatte. Dieser Betrag soll nach aktuellen Plänen der Bundesregierung ab 2024 auf 800.000 € erhöht werden, wobei noch offen ist, ob das zugrundeliegende Gesetz tatsächlich verabschiedet wird. Das Vorhaben wird zurzeit im Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat diskutiert.

Keine Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen an Privatkunden

Lädt eine Bank ihre Privatkunden zu einer Schifffahrt mit Weinprobe sowie zu einem Golfturnier ein, muss sie auf diese Zuwendungen keine Pauschalsteuer in Höhe von 30 % abführen. Denn die Pauschalsteuer setzt voraus, dass die Zuwendungen beim Geschäftspartner zu steuerbaren und -pflichtigen Einnahmen führen; bei einem Privatkunden der Bank ist dies nicht der Fall, da die Einla-dung kein Entgelt für dessen Kapitalanlage ist.

Hintergrund: Ein Unternehmer, der Zuwendungen an Geschäftsfreunde zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung leistet oder aber Geschäfts-freunden Geschenke macht, kann hierauf auf eigenen Antrag eine Pauschalsteuer von 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abführen und damit die Versteuerung für den Geschäftsfreund übernehmen.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine Bank, die ihre vermögenden Privatkunden im Jahr 2012 zu einer Schifffahrt mit anschließender Weinprobe und im Jahr 2015 zu einem Golfturnier einlud. Die Kunden hatten Konten und Wertpapierdepots bei der Klägerin inne; einige Kunden waren auch (private) Kreditnehmer. Die Klägerin hatte zunächst die Pauschalsteuer für ihre Kunden an das Finanzamt abgeführt, dann aber Einspruch gegen die entsprechenden Lohnsteueranmeldungen eingelegt, den das Finanzamt zurückwies.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hier-gegen gerichteten Klage statt:

  • Mit der Pauschalsteuer übernimmt der Unternehmer die Besteuerung für seinen Geschäftsfreund bzw. Kun-den, an den er eine Zuwendung oder ein Geschenk er-bringt. Daher setzt die Pauschalsteuer voraus, dass die Zuwendung beim Empfänger zu einkommensteuerba-ren und -pflichtigen Einkünften führt.
  • Für die eingeladenen Privatkunden waren die Einla-dungen zur Schiffsfahrt mit Weinprobe und zum Golf-turnier weder einkommensteuerbar noch einkom-mensteuerpflichtig. Denn es handelte sich bei den Einladungen nicht um ein Entgelt der Klägerin für die Kapitalüberlassung durch die Kunden. Gegen ein Ent-gelt sprach vor allem, dass sich der Wert der Einladung nicht an der Höhe der einzelnen Kapitalanlage orien-tierte; denn jeder Kunde erhielt eine Einladung im glei-chen Wert, obwohl jeder Kunde in unterschiedlicher Höhe Kapital bei der Klägerin angelegt hatte.
  • Die Schifffahrt mit Weinprobe sowie das Golfturnier stellten vielmehr Maßnahmen der Kundenpflege und bindung dar, die den Kundenberatern der Klägerin als „Türöffner“ dienen sollten, um mit den Kunden weitere Geschäfte abschließen zu können.

Hinweis: Die Einladungen waren auch keine Geschenke, für die Pauschalsteuer auf Antrag entstehen kann. Denn Geschenke unterliegen ebenfalls nur dann der Pauschalsteuer, wenn sie beim Empfänger zu einkommensteuerbaren und -pflichtigen Einkünften führen.

Dem Urteil zufolge sollte ein Antrag auf Erhebung der Pauschalsteuer nicht gestellt werden, wenn die Zuwendung bzw. das Geschenk beim Geschäftsfreund nicht zu Einkünften führt. Der Steuerpflichtige muss hierzu sorgfäl-tig dokumentieren, ob es sich – wie im Streitfall – um einen Privatkunden handelt, bei dem keine Pauschalsteuer anfallen kann, oder ob der Geschäftsfreund ein Unternehmen betreibt und im Rahmen seines Unternehmens geschäftliche Beziehungen zum Steuerpflichtigen unterhält.

Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung bei Verwendung von Taxametern

Das Bundesfinanzministerium (BMF) beanstandet es nicht, wenn EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, die über keine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, längstens noch bis zum 31.12.2025 verwendet werden. Voraussetzung für die Nichtbeanstandung ist allerdings, dass die notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchgeführt werden.

Hintergrund: Nach dem Gesetz müssen elektronische Kassen und Aufzeichnungsgeräte mit einer sog. zertifi-zierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein. Auf diese Weise sollen Manipulationen an der Kasse bzw. an dem Aufzeichnungsgerät verhindert werden. Zu den Aufzeichnungsgeräten gehören ab dem 1.1.2024 auch EU-Taxameter und Wegstreckenzähler.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Es wird nicht beanstandet, wenn die technische Umrüstung der EU-Taxameter und Wegstreckenzähler spä-testens bis zum 31.12.2025 erfolgt. Bis zur technischen Umrüstung, längstens aber bis zum 31.12.2025, können die EU-Taxameter und Wegstreckenzähler noch ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verwendet werden.
  • Bis zur technischen Umrüstung, längstens bis zum 31.12.2025, ist auch die sog. digitale Schnittstelle für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler nicht anzuwenden, die dafür sorgen soll, dass die Daten unproblematisch durch die Finanzverwaltung ausgelesen werden können.
  • Ferner müssen die Unternehmer bis zur technischen Umrüstung, längstens bis zum 31.12.2025, auch ihre gesetzliche Meldeverpflichtung über die Ausrüstung des EU-Taxameters mit der sog. INSIKA-Technik (INte-grierte SIcherheitslösung für messwertverarbeitende KAssensysteme) nicht erfüllen.
  • Die Pflicht zur Belegausgabe bleibt hingegen bestehen, so dass insbesondere Taxiunternehmer ihren Kunden einen Beleg ausstellen müssen oder den Beleg elektronisch mit QR-Code übermitteln müssen.

Hinweis: Dem aktuellen BMF-Schreiben zufolge müssen die Unternehmer derzeit auch keine Mitteilung an das Finanzamt über die Verwendung elektronischer Kassensysteme und Aufzeichnungsgeräte mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung übersenden. Dies hat allerdings den Hintergrund, dass der gesetzlich vorgeschriebene Vordruck hierfür immer noch nicht bereitgestellt ist.